Satzung HATiKVA – Bildungs- und Begegnungsstätte für jüdische Geschichte und Kultur Sachsen e. V. § 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "HATiKVA - Bildungs- und Begegnungsstätte für jüdische Geschichte und Kultur Sachsen e.V.", abgekürzt "HATiKVA e.V.". 2. Der Sitz des Vereins ist Dresden. § 2 Zweck 1. Mit seiner Tätigkeit widmet sich der Verein der Geschichte und Kultur der Juden. Er sieht es außerdem als seine Aufgabe an, Geschichte aufzuarbeiten sowie durch Aufklärung, Begegnung und Zusammenarbeit Toleranz, Verständigung und Aussöhnung zu fördern sowie den Erscheinungsformen Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegen zu wirken. 2. Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch: die Erarbeitung, Unterstützung und Realisierung von Forschungs- und Bildungsprojekten zur Geschichte und Kultur der Juden, die Veranstaltung von Bildungsseminaren und Tagungen, Ausstellungen , Vorträgen und Führungen zu historischen Stätten, außerschulische Bildungsarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Projektarbeit mit Kindern und Jugendlichen, die Einrichtung und Unterhaltung einer Bibliothek, Dokumentensammlung und eines Archivs, die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, die Erarbeitung von Medien, Materialien und Publikationen, die Veranstaltung von Bildungs- und Begegnungsreisen, die Beratung von Multiplikatoren, die Beteiligung an Aktivitäten anderer Vereine, Einrichtungen und Organisationen, die den Zielen des Vereins entsprechen, die Beteiligung am Aufbau und Erhalt von Gedenkstätten und ähnlichen Projekten sowie an der Pflege und dem Erhalt von jüdischen Friedhöfen. § 3 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Geschäftsjahr Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 5 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Mindestforderbeitrag entrichtet und den Zielen des Vereins zustimmt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. 3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein. 5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist. 6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. 7. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße bzw. grob schuldhaft gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds. § 6 Finanzen 1. Der Verein finanziert sich durch: Mitgliedsbeiträge Zuwendungen und Zuschüsse aus kommunalen und staatlichen Fonds und Fördermitteln, Zuwendungen von Einrichtungen, Institutionen und Betrieben aller Eigentumsformen, Einnahmen aus Spenden, Sammlungen, Stiftungen sowie Beiträgen fördernder Mitglieder, Einnahmen aus Vorträgen, Führungen und anderen Veranstaltungen sowie Dienstleistungen, sowie andere Finanzierungsmöglichkeiten. 2. Zur Regelung der Finanzgeschäfte gibt sich der Verein eine durch den Vorstand zu beschließende Finanzordnung. § 7 Organe Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Dies geschieht schriftlich durch den Vorstand, mindestens drei Wochen vor der Versammlung. 2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung, Wahl des Vorstandes, Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung, sowie Beschlüsse über Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein. 3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. 4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. 5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 2/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. 6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch sieben Vereinsmitgliedern. Anzustreben ist die Wahl mindestens eines Mitgliedes einer der Jüdischen Gemeinden Sachsens in den Vorstand, das Vereinsmitglied ist. 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Neuwahl aus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kooptiert der Vorstand ein Vereinsmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes als kommissarischer Nachfolger. Dieses kooptierte Mitglied muss in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden. 3. Vorschläge für die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann jedes Vereinsmitglied gern. § 5 1., wenn der Tagungsordnungspunkt „Wahl zum Vorstand" in der Wahlversammlung aufgerufen wird, unterbreiten. 4. Dem Vorstand obliegt die Verantwortung für die laufenden Geschäfte. Er kann dazu auch Verträge einschließlich Arbeitsverträge zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins schließen. 5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. 6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 7. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte: den/die 1. Vorsitzende/n, den/die 2. Vorsitzende/n, den/die Schatzmeister/in. § 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Jüdischen Gemeinde zu Dresden K.d.ö.R. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat. Dresden, 27.10.2011