Satzung
HATiKVA – Bildungs- und Begegnungsstätte für jüdische Geschichte und Kultur
Sachsen e. V.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "HATiKVA - Bildungs- und Begegnungsstätte für jüdische Geschichte und
Kultur Sachsen e.V.", abgekürzt "HATiKVA e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Dresden.
§ 2 Zweck
1. Mit seiner Tätigkeit widmet sich der Verein der Geschichte und Kultur der Juden. Er sieht es
außerdem als seine Aufgabe an, Geschichte aufzuarbeiten sowie durch Aufklärung, Begegnung und
Zusammenarbeit Toleranz, Verständigung und Aussöhnung zu fördern sowie den Erscheinungsformen
Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegen zu wirken.
2. Der Zweck des Vereins soll erreicht werden durch:
•
die Erarbeitung, Unterstützung und Realisierung von Forschungs- und Bildungsprojekten zur
Geschichte und Kultur der Juden,
•
die Veranstaltung von Bildungsseminaren und Tagungen, Ausstellungen , Vorträgen und Führungen
zu historischen Stätten,
•
außerschulische Bildungsarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
•
die Projektarbeit mit Kindern und Jugendlichen,
•
die Einrichtung und Unterhaltung einer Bibliothek, Dokumentensammlung und eines Archivs,
•
die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen,
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die Erarbeitung von Medien, Materialien und Publikationen,
•
die Veranstaltung von Bildungs- und Begegnungsreisen,
•
die Beratung von Multiplikatoren,
•
die Beteiligung an Aktivitäten anderer Vereine, Einrichtungen und Organisationen, die den Zielen des
•
Vereins entsprechen,
•
die Beteiligung am Aufbau und Erhalt von Gedenkstätten und ähnlichen Projekten sowie an der Pflege
und dem Erhalt von jüdischen Friedhöfen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede juristische Person des privaten und
öffentlichen Rechts werden, die den Mindestforderbeitrag entrichtet und den Zielen des Vereins
zustimmt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt
aus dem Verein.
5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum
Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist. Der Beschluss über die
Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
7. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße bzw. grob schuldhaft gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den
Beschluss kann das Mitglied schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat
nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach
fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über
den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand
ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 6 Finanzen
1. Der Verein finanziert sich durch:
•
Mitgliedsbeiträge
•
Zuwendungen und Zuschüsse aus kommunalen und staatlichen Fonds und Fördermitteln,
•
Zuwendungen von Einrichtungen, Institutionen und Betrieben aller Eigentumsformen,
•
Einnahmen aus Spenden, Sammlungen, Stiftungen sowie Beiträgen fördernder Mitglieder,
•
Einnahmen aus Vorträgen, Führungen und anderen Veranstaltungen sowie Dienstleistungen,
•
sowie andere Finanzierungsmöglichkeiten.
2. Zur Regelung der Finanzgeschäfte gibt sich der Verein eine durch den Vorstand zu beschließende Finanzordnung.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Dies geschieht schriftlich
durch den Vorstand, mindestens drei Wochen vor der Versammlung.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
•
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
•
Wahl des Vorstandes,
•
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
•
Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
•
sowie Beschlüsse über Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der
Anzahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse
es erfordert oder wenn mindestens 2/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe fordern.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch sieben Vereinsmitgliedern. Anzustreben
ist die Wahl mindestens eines Mitgliedes einer der Jüdischen Gemeinden Sachsens in den Vorstand, das
Vereinsmitglied ist.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Neuwahl aus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der
Amtsperiode aus, kooptiert der Vorstand ein Vereinsmitglied für den Rest der Amtsdauer des
ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes als kommissarischer Nachfolger. Dieses kooptierte Mitglied muss
in der darauffolgenden Mitgliederversammlung bestätigt werden.
3. Vorschläge für die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann jedes Vereinsmitglied gern. § 5 1., wenn
der Tagungsordnungspunkt „Wahl zum Vorstand" in der Wahlversammlung aufgerufen wird,
unterbreiten.
4. Dem Vorstand obliegt die Verantwortung für die laufenden Geschäfte. Er kann dazu auch Verträge
einschließlich Arbeitsverträge zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins schließen.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
6. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Vorsitzenden.
7. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
•
den/die 1. Vorsitzende/n,
•
den/die 2. Vorsitzende/n,
•
den/die Schatzmeister/in.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Jüdischen Gemeinde zu
Dresden K.d.ö.R. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse
Zwecke zu verwenden hat.
Dresden, 27.10.2011